Satzung
Satzung
des Kleingartenvereins „Zum Röddelinsee 1986“ Templin e.V.
§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Zum Röddelinsee 1986“ Templin e.V. und hat seinen Sitz in Templin.
1.2 Der Kleingartenverein ist beim Amtsgericht Prenzlau unter der Registriernummer 152 als Verein registriert
1.3 Er ist Mitglied des Kreisverbandes „Uckermark der Gartenfreunde e.V.“
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2: Zweck und Aufgaben des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens (Kleingärtnerei).
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung, Unterhaltung und Verpachtung von Kleingärten gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sowie die fachliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner.
2.3 Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns.
2.4 Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er fördert das Gemeinschaftsleben durch Unterstützung kleingärtnerischer und kultureller Aktivitäten.
2.5 Sofern nach § 20a, Nr. 7 BKleingG das Recht auf Kleintierhaltung besteht, der Charakter des Kleingartens erhalten bleibt und es die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört, unterstützt der Verein dieses Vorhaben.
2.6 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kleingärtnerisch und fiskalisch gemeinnützige Zwecke im Sinne des BKleingG und des Abschnittes „Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.7 Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich, selbständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.8 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen von Mitgliedern des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jeder Bürger auf Antrag werden, der das 18 .Lebensjahr vollendet hat, die Satzung anerkennt und seinen ständigen Wohnsitz in der BRD hat.
3.2 Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn bei der Schlichtungsverhandlung in einer öffentlichen Vorstandssitzung keine Einigung erzielt wurde. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
3.3 Dem neuen Mitglied wird die Satzung des Vereins und die Rahmengartenordnung des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e. V., einschließlich der Zusatzbestimmungen des Kreisverbandes Uckermark der Gartenfreunde e. V., ausgehändigt. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr IN DER HÖHE VON 375 € und des Jahresbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen und die Satzung und Rahmengartenordnung einschließlich Zusatzbestimmungen anerkannt.
3.4 Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zahlungen für den Verein befreit. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 4: Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt
a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen;
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen
§ 5: Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet
a) diese Satzung, die Gartenordnung und den Kleingarten-Nutzungsvertrag einzuhalten, sowie sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen;
b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken;
c) Mitgliederbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu erbringen;
d) die von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist als Ersatzleistung ein von der Mitgliederversammlung beschlossener Geldbetrag zu entrichten.
e) sich loyal und kameradschaftlich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern zu verhalten, ein kreatives demokratisches Vereinsleben zu unterstützen sowie zur Erhaltung der Anlage beizutragen.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung;
b) Ausschluss;
c) Tod des Mitglieds;
d) Auflösung des Vereins.
6.1 Schriftliche Austrittserklärung.
Der Austritt soll in der Regel mit einer Frist von 3 Monaten nach Ende November erfolgen und ist schriftlich zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand zu erklären.
6.2 Ausschluss
6.2.1 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt;
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt, oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält;
c) im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt;
d) seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt.
6.2.2 Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen.
a) Vor der Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.
b) Kann das Mitglied aus Krankheit oder anderen zwingenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, dann ist der Ausschluss auf der nächsten öffentlichen Vorstandssitzung in Anwesenheit des Mitglieds auszusprechen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben auszuhändigen.
c) Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Einschreibens Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung nach Anhörung des vom Ausschluss betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist endgültig.
d) Alle durch Beendigung der Mitgliedschaft entstehenden Unkosten (Schätzkosten etc.) hat das ausgeschlossene Mitglied zu tragen.
6.3 Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden das Nutzungsverhältnis für eine Kleingartenparzelle mit einer Frist von einem Monat und die Rechte und Pflichten des Mitglieds, die sich aus der Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.
§ 7: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- Kassenprüfer.
§ 8: Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner innerhalb von 8 Wochen nach Antragstellung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen
8.2 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat grundsätzlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tage durch Aushang in den dafür vorgesehenen 2 Schaukästen neben den Gartentoren des Außenzaunes zu erfolgen. Wünschen Vereinsmitglieder eine andere Benachrichtigungsform, wie schriftlich per Brief oder E-Mail, ist dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Versammlung gewählten Leiter.
8.3 Für Mitgliederversammlungen die eine Wahl, Abwahl oder Satzungsänderung zum Inhalt haben, gilt eine Einladungsfrist von sechs Wochen. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. So eingegangene Anträge sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln. Dadurch notwendige Ergänzungen der Tagesordnung sind zulässig
8.4 Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.
8.5 Beschlüsse zur Änderung der Satzung erfordern eine Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder. § 9 Ziff. 9.7 der Satzung bleibt davon unberührt. Bei der Notwendigkeit einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung aufgrund fehlender Beschlussfähigkeit gilt im Falle der Satzungsänderung eine notwendige Stimmenmehrheit von ebenfalls 3/4 der abgegebenen Stimmen, dann jedoch den anwesenden Mitgliedern.
8.6 Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw. damit direkt in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht mit einer Stimme pro Parzelle.
8.7 Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
8.8 Vertreter des Kreis- und /oder Landesverbandes sind berechtigt, an
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
8.9 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen;
b) Wahl des Vorstandes;
c) Wahl der Kassenprüfer;
d) Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen, Aufwandsentschädigungen u.a.;
e) Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, ihre Teilauflösung oder über die Auflösung des Vereins sowie über alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge;
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, über den Geschäfts-, den Kassen- und den Bericht der Kassenprüfer, sowie Entlastung des Vorstandes.
8.10 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9: Vereinsvorstand
9.1 Der Vereinsvorstand besteht aus 3-6 Mitgliedern:
a) Vorsitzender,
b) Stellvertretender Vorsitzender,
c) Kassenwart,
d) Schriftführer,
e) Verantwortlicher für Wassernutzung, Elektroenergie und Arbeitseinsätze
f) Fachberater
9.2 Der Vorstand wird in der Regel für 4 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes (a-c) ist nicht zulässig.
9.3 Der Vorsitzende des Vereins und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den
Verein im Rechtsverkehr. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
9.4 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder zur
Vorstandsitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll
festzuhalten.
9.5 Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.
Den Mitgliedern des Vorstandes und der Revisionskommission oder ausgewählten Personen, die in Kommissionen tätig sind, kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Über die Zahlung und die maximale Höhe einer entsprechenden Zahlung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Bestimmungen gem. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz sind einzuhalten. Die durch Wahrnehmung ihrer obliegenden Pflichten entstehenden Reisekosten sind vom Verein zurückzuerstatten.
9.6 Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen Satzung und Beschlüsse des Vereins Ordnungsgelder zu verhängen. Er ist berechtigt, dazu eine Ordnungsverfügung zu erlassen, die die Kriterien für die Verhängung von Ordnungsgeldern benennt.
9.7 Der Vereinsvorstand ist befugt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende Änderung der Satzung als Ergänzung vorzunehmen. Eine solche Änderung ist nach der Registrierung beim Amtsgericht den Mitgliedern auf der nächsten der darauf folgenden Mitgliederversammlung mitzuteilen
9.8 Aufgaben des Vorstandes
a) laufende Geschäftsführung des Vereins;
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
c) Kontrolle und Durchsetzung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
d) Verwaltung der Gemeinschaftseinrichtungen;
e) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden.
§ 10 Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung oder dem Kleingarten-Nutzungsvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen.
Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Kreis- und Landesverbandes durchzuführen. Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Streitigkeiten aus dem Kleingarten-Nutzungsvertrag nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben
§ 11 Finanzierung des Vereins
11.1 Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Verband aus Beiträgen und Umlagen sowie Sammlungen, Zuwendungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen dürfen nur für einen außerplanmäßigen Finanzbedarf, der über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinausgeht erhoben werden und dürfen pro Geschäftsjahr das 5 FACHE DES JÄHRLICHEN MITGLIEDSBEITRAGES nicht überschreiten.
Als fälliger Termin der Zahlung der Beiträge und Nutzungsgebühren wird der 01. Dezember eines jeden Jahres festgelegt.
11.2 Der Verein ist berechtigt, Rücklagen für besondere, dem Satzungszweck dienende Anlässe oder Anschaffungen zu bilden. Er hat diese mit konkreter Zweckbestimmung zu benennen. Die Schaffung freier Rücklagen ist unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen möglich.
11.3 Gegenüber Mitgliedern können Ordnungsgelder und Mahngebühren verhängt werden. So erlangte Einnahmen sind dem Satzungszweck zuzuführen.
§12 Kassenführung
12.1 Der Vorstand ist für die Finanzen des Vereins verantwortlich.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins, und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen. Belege für Aus-und Einzahlungen sind mit zwei berechtigten Unterschriften zu versehen.
Bei Zahlungsverzug können Gebühren bis zu 10 € pro Mahnung erhoben werden.
12.2 Einmal im Jahr hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Kassenführung zu
überprüfen.
§ 13 Kassenprüfer
13.1 Der Verein hat alle 4 Jahre Kassenprüfer zu wählen. Die Anzahl legt die Versammlung fest
13.2 Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand
13.3 Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto und Belegwesen).
Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt Auflösung des Vereins Kleingartenverein „Zum Röddelinsee 1986“ Templin e.V. einberufen wurde. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 75 % der Vereinsmitglieder erforderlich. Der Verband in dem der Verein Mitglied ist, ist zur Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören
Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins nicht gegeben, ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Diese Mitgliederversammlung ist berechtigt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit über die Auflösung des Vereins zu beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
14.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstige Zwecke (§ 2 Abs. 6 der Satzung) ist das Vermögen des Vereins an den Verband, in welchem der Verein Mitglied ist oder bei gleichzeitiger Auflösung desselben bzw. Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke an den übergeordneten Dachverband zu übergeben, der es ausschließlich und unmittelbar für kleingärtnerisch und fiskalisch gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
14.3 Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
15.1 Diese überarbeitete Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am
10.08.2019 beschlossen. Sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht.
Zum gleichen Termin tritt die bisherige Satzung vom 07.07.2007 außer Kraft.
15.2 Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Nachtrag:
Die Satzung wurde durch das Amtsgericht Neuruppin unter VR 2618 NP Nummer 5 am 18.08.2020 registriert.