Wer einen Kleingarten erwirbt, übernimmt auch Verantwortung für die Gemeinschaft

Die Einhaltung der kleingärtnerischen Nutzung = Voraussetzung für den Erhalt der Kleingartenanlage

Gemäß §1 Bundeskleingartengesetz ist ein Garten nur dann ein Kleingarten im Sinne des Gesetzes, der "zur nicht-erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen, und zur Erholung dient."  Die kleingärtnerische Nutzung muss den Kleingarten "wesentlich mitprägen".

Kleingartenpacht ist eine sozialverträglich geprägte Nutzung fremden Grund und Bodens. Die kompromisslose Bindung an die kleingärtnerische Nutzung ist also der "Preis" für die Inanspruchnahme des Schutzes, den das BKleinG den Kleingärtnern bietet, eines Schutzes, den ihnen kein anderes Pachtverhältnis je bieten kann.

Verletzung der Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung

Die kleingärtnerische Nutzung ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG definiert. Eine Nutzung nur zur Erholung ohne Gewinnung  von Gartenbauerzeugnissen ist keine kleingärtnerische Nutzung. Sie berechtigt nach Abmahnung zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages.